Durch
eine Internetauktion kommt meist lediglich ein Kaufvertrag zwischen dem Anbieter
und dem Höchstbietenden zustande. Aus diesem Grund schließen die
Internetauktionshäuser in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen
in der Regel eine Haftung für Mängel an den Waren mit dem Hinweis
aus, dass die Abwicklung des Kaufes ohne eine Beteiligung des Auktionshauses
durchgeführt wird.
Weist die ersteigerte Ware Fehler auf, so kommt es zunächst darauf an,
wie der Anbieter die Ware vor der Versteigerung beschrieben hat. Ist die angeblich
in gutem Zustand befindliche Nähmaschine bei der Lieferung funktionsunfähig,
so ist die Ware mangelhaft, wofür der Verkäufer (nicht das Auktionshaus!)
nach den allgemeinen Regeln haftet.
Den Käufern steht grundsätzlich ein zweijähriges Gewährleistungsrecht
zu. Gewerbliche Händler können dies nicht ausschließen. Selbst
bei gebrauchten Waren kann die Gewährleistung von ihnen höchstens
auf ein Jahr verkürzt werden. Wird der Verkäufer dagegen als Privatmann
tätig, so kann er die Gewährleistung vollständig ausschließen.
Dies muss er aber ausdrücklich (z.B. in der Artikelbeschreibung) tun.
Er haftet dann nur noch in Ausnahmefällen.
Meist wird bei Internetauktionen vom Verkäufer eine Vorauszahlung des
Käufers verlangt. Trifft dann trotz Zahlung die Ware bei dem Käufer
nicht ein, so kann dieser sich wiederum nur an den Anbieter der Ware wenden,
denn nur dieser und nicht das Auktionshaus ist Vertragspartner.
Da diese Art der Vertragsabwicklung für den Käufer nicht unerhebliche
Risiken birgt, haben einige Auktionshäuser ein System des "Käuferschutzes"
entwickelt, über das ein Käufer, der vertragswidrig eine fehlerhafte
oder gar keine Lieferung erhält, seinen Kaufpreis bis zu einem bestimmten
Höchstbetrag zurückerstattet erhält. Der Käufer muss dafür
die aufgetretenen Probleme bei dem Auktionshaus anzeigen und erhält,
sofern er die Voraussetzungen der Rückerstattung erfüllt, den Kaufpreis
abzüglich einer Selbstbeteiligung zurückgezahlt.
Erhalten Sie per Post beschädigte Ware, so sollten Sie in der Postfiliale einen Schadensbericht machen lassen, um belegen zu können, dass die Ware bei Lieferung zerstört war. Auch eine schlechte Verpackung sollten Sie durch Fotos festhalten, um sie im Streitfall belegen zu können. Geht es dagegen um die Frage, in welchem Zustand die Ware vor dem Transport war, so muss dies der Absender beweisen - etwa durch einen Einlieferungsbeleg oder durch einen Wertnachweis über den Inhalt.
Kommt
die Ware gar nicht an, so ist ein Nachforschungsauftrag zu empfehlen. Dieser
muss vom Versender durchgeführt werden (mit Einlieferungsbeleg und Angaben
zum Inhalt).
Bei der Post sind Pakete bis zu einem Wert von 500 € automatisch versichert,
so dass die Versicherung bei sicher verpackter Ware für Schäden
oder Verlust aufkommt. Für eine weitergehende Versicherung wird allerdings
ein Entgelt verlangt.