Anwendbares Recht - beide Vertragspartner sind Unternehmer


UN-Kaufrecht:
Vorrangig kann nach Artikel 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch ein internationales Abkommen anwendbar sein, nämlich das UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf von 1980 (CISG - link: http://www.cisg-online.ch/cisg/conv/convde.htm). Dieses Abkommen ist eine völkerrechtliche Vereinbarung, die eigene Regelungen zum Kaufvertragsrecht bestimmt. Sie findet Anwendung, wenn

Rechtswahl:
Grundsätzlich können die Vertragsparteien das auf ihren Vertrag anwendbare Recht selbst bestimmen. Dies kann mündlich oder schriftlich, ausdrücklich oder konkludent (indirekt, z.B. durch Verweise auf einzelne Vorschriften eines nationalen Rechts oder durch Vereinbarung eines Gerichtsstandes) geschehen.

Die Vertragsparteien können entscheiden, ob das gewählte Recht für den ganzen Vertrag oder nur für Teile des Vertrages gelten soll. Sie können jederzeit eine andere Rechtswahl treffen. Meist wird das anwendbare Recht in einzelnen Vertragsklauseln oder in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Partei festgelegt.

Liegt eine Rechtswahl vor, so findet dieses nationale Recht stets Anwendung. Hierzu gibt es aber Ausnahmen:

Wird das Recht eines Vertragsstaates des UN-Kaufrechts gewählt, so haben diese Regelungen Vorrang, wenn die restlichen Vorraussetzungen für ihre Anwendung vorliegen. Um dies zu vermeiden müssen die Vertragsparteien daher eine Rechtswahl unter Ausschluss des UN-Kaufrechts treffen.

Recht der charakteristischen Leistung:

Haben die Vertragsparteien das anwendbare Recht nicht gewählt, so gilt für den Vertrag das Recht desjenigen Staates, mit dem der Vertrag die engste Verbindung aufweist. Dies ist in der Regel das Land, in dem die Partei, die die charakteristische Leistung des Vertrages erbringt, ihren Unternehmenssitz hat. Dies ist z.B. bei einem Kaufvertrag das Land, in dem der Verkäufer ansässig ist, bei dem Angebot von Software zum Downloading der Sitz des Software-Anbieters.

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