Diensteanbieter
müssen ihre Dienste so zur Verfügung stellen, dass der Nutzer sie
anonym oder unter Verwendung von Pseudonymen verwenden kann, wenn dies technisch
möglich ist. Dies kann z.B. durch das Angebot eines kostenlosen Newsletters
geschehen, bei dem die Angabe eines Pseudonyms als eMail-Adresse ausreicht.
Nutzerprofile dürfen von Anbietern zu Zwecken der Werbung, der Marktforschung
oder zur bedarfsgerechten Gestaltung der Teledienste erstellt werden, aber
nur unter der Verwendung von Pseudonymen und sofern der Nutzer dem nicht widerspricht.
Auf dieses Widerrufsrecht muss der Anbieter den Nutzer ebenfalls
im Rahmen der anfänglichen Unterrichtung hinweisen.
Es besteht allerdings ein strenges Trennungsgebot: Aus dem Nutzerprofil dürfen keine Rückschlüsse auf den tatsächlichen Nutzer getroffen werden. Auch ist es unzulässig, die Daten des Nutzers und des entsprechenden Pseudonyms zusammenzuführen.
Bei den sogenannten „Cookies“ handelt es sich um Dateien, die ein Anbieter automatisch auf dem Kundenrechner anlegt und immer wieder abrufen kann, wenn der Kunde die Seite des Anbieters öffnet.
Datenschutzrechtlich
problematisch sind diese Cookies, weil der Datenaustausch geschieht, ohne
dass der Benutzer etwas davon bemerkt. Zudem kann der Anbieter auf diesem
Wege Informationen über das Surfverhalten des Nutzers erlangen, auf diesem
Wege ein Nutzerprofil entwickeln und dem Nutzer gezielt Angebote unterbreiten.
Ein Anbieter, der Cookies verwenden und anlegen möchte muss daher den
Nutzer genau über deren Zweck und Inhalt und Dauer informieren und per
Mausklick oder Button sein Einverständnis einholen. Auch diese Informationen
sollten entweder bereits auf der Startseite oder über einen deutlich
sichtbaren Link abrufbar sein.
Sicherheitsbewusste Internetnutzer können in ihrem Browser einstellen, inwieweit Cookies akzeptiert werden. Weitere Informationen zum Einsatz von Cookies vom Datenschutzzentrum Schleswig-Holstein:
http://www.datenschutzzentrum.de/material/themen/safesurf/safer/browser/cookies/index.htm