Autounfälle im Ausland
I. Probleme bei Unfällen im Ausland
Die zum Teil deutlich verzögerte Regulierung von Unfallschäden mit ausländischen Versicherungen beruhen zum einen auf der Praxis vieler Versicherungsunternehmen, nur mit einem anderen Versicherer, nicht aber mit Einzelpersonen, zu verhandeln. Für deutsche Unfallbeteiligte ist dies besonders schwierig, da ihr deutscher Versicherer aufgrund des deutschen Rechtsberatungsgesetzes nicht eingreifen darf, wenn den deutschen Fahrer keinerlei Verschulden trifft. Zum anderen wird die Regulierung durch das Zusammentreffen verschiedener Rechtsordnungen zusätzlich verkompliziert: So stellt sich zunächst immer die Frage nach dem anwendbaren Recht und dann nach der Höhe des Schadensersatzes, da diesbezüglich deutliche Unterschiede von einem Land zum anderen bestehen.
II. Vereinfachte Schadensregulierung bei Autounfällen im Ausland
Durch
die 4. Kraftfahrzeughaftpflichtrichtlinie der EU, deren Umsetzungsfrist am
20.01.2003 ablief, werden alle Mitgliedstaaten der EU verpflichtet, dafür
Sorge zu tragen, dass jeder Versicherer in der EU in jedem anderen Mitgliedstaat
einen Beauftragten für die Schadensregulierung von Autounfällen
mit Auslandsbezug benennt, an den sich der Geschädigte zur Geltendmachung
seines Schadens wenden kann.
Lässt sich dieser Beauftragte mit der Bearbeitung des Falles länger
als drei Monate Zeit, bevor er Ihnen ein konkretes Schadensersatzangebot macht,
oder lehnt er eine Entschädigung mit nur unzulänglicher Begründung
ab, so kann sich der Geschädigte an die für solche Fälle eingerichtete
Entschädigungsstelle im eigenen Land wenden. Gleiches gilt, wenn die
betreffende Versicherung noch keinen Beauftragten benannt hat.
Die
Bundesregierung hat diese Richtlinie durch eine Änderung und Ergänzung
des Pflichtversicherungsgesetzes, die zum 01.01.2003 in Kraft getreten ist,
bzw. des Versicherungsaufsichtsgesetzes umgesetzt.
Danach muss jedes Versicherungsunternehmen einen Schadensregulierungsbeauftragten
in allen anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum benennen, der
im Auftrag des Unternehmens die Ansprüche auf Ersatz von Personen- und
Sachschäden, die anlässlich eines Autounfalls im EU-Ausland entstanden
sind, bearbeitet. Dieser muss in dem Staat ansässig oder niedergelassen
sein, für den er benannt ist, und auch dessen Sprache beherrschen. Der
Geschädigte kann sich für Unfälle nach dem 31. Dezember 2002
an diesen Schadensregulierungsbeauftragten wenden, dessen Nummer über
den Zentralruf
der Autoversicherer erfragt werden kann.
III. weiterhin bestehende Unterschiede
Die 4. Kraftfahrzeughaftpflichtrichtlinie gilt ab ihrer Umsetzung in den Mitgliedstaaten der EU sowie in Island, Norwegen und Liechtenstein. Sie wurde aber in vielen Ländern - im Gegensatz zu Deutschland - noch nicht umgesetzt. Es kann daher durchaus sein, dass eine ausländische Versicherung in Deutschland (noch) keinen Schadensregulierungsbeauftragten benannt hat, weil er dazu durch seinen nationalen Gesetzgeber (noch) nicht verpflichtet wurde. In diesen Fällen können Sie sich aber an die deutsche Entschädigungsstelle oder an EURO-INFO-VERBRAUCHER e.V. wenden, um eine zügige Abwicklung Ihres Schadens zu erwirken.
Nicht
durch die genannte Richtlinie vereinheitlicht werden die in den Ländern
der EU und des EWR geltenden Verkehrsregeln und die Höhe eines möglichen
Schadensersatzanspruchs.
So werden beispielsweise nach französischem Recht - anders als in Deutschland
- i.d.R. weder die Anwaltskosten noch der sog. merkantile Minderwert ersetzt.
IV. Unfälle im Inland mit einem im Ausland versicherten Fahrzeug
Die
durch die Richtlinie eingeführten Neuerungen helfen Ihnen bei einem Unfall
im Inland mit einem im Ausland versicherten Fahrzeug nicht weiter. In diesem
Fall hilft Ihnen das Büro
Grüne Karte weiter.
Bei einem Unfall mit einem Fahrzeug aus der EU und dem EWR sowie Malta, Slowenien,
Ungarn, Tschechien, der Slowakischen Republik und Kroatien müssen Sie
sich lediglich das Kennzeichen und den Namen des Unfallgegners notieren und
sich mit diesen Daten an das Deutsche Büro Grüne Karte wenden. Bei
Fahrzeugen aus den übrigen dem Grüne-Karte-System angehörigen
Staaten sollten Sie sich die Grüne Karte durch den Unfallgegner aushändigen
lassen und den dafür vorgesehenen Abschnitt abtrennen. Diesen reichen
Sie dann wiederum beim Deutschen Büro Grüne Karte ein, das sich
zur Schadensregulierung mit der jeweiligen ausländischen Versicherung
auseinandersetzt.
Tipp:
Auch wenn Sie bei einem Unfall innerhalb der EU und des EWRs sowie in Malta,
Slowenien, Ungarn, Tschechien, der Slowakischen Republik und Kroatien grundsätzlich
keine Grüne Karte mehr vorlegen müssen, ist es kein Fehler, diese
bei einer Reise in die betreffenden Länder bei sich zu führen. Darüber
hinaus sollten Sie immer einen europäischen Unfallbericht bei sich führen,
den Sie an Ort und Stelle mit dem Unfallgegner zusammen ausfüllen und
von diesem unterschreiben lassen sollten.