Ergänzung
des französischen Verbraucherinsolvenzverfahrens
- Einführung eines neuen Verfahrens zur Restschuldbefreiung -
Durch
Gesetz vom 1. August 2003 ist das französische Verbraucherinsolvenzverfahren
geändert worden. Mit Einführung der Procédure de Rétablissement
Personnel hat der französische Gesetzgeber ein neues Instrument geschaffen,
dass es Verbrauchern ermöglicht, in völlig aussichtslosen Fällen
der Verschuldung, die Möglichkeit die Restschuldbefreiung zu erlangen.
Auch deutsche Verbraucher mit Wohnsitz in Frankreich können hiervon
Gebrauch machen. Sie finden daher folgend einen kurzen Überblick
über das gesamte Verfahren.
Wer
darf die Durchführung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens beantragen
?
Französische Staatsangehörige und in Frankreich lebende EU-Ausländer,
die keine selbständige, wirtschaftliche Tätigkeit ausüben
oder ausgeübt haben. Anders als in Deutschland, kann der Antrag nur
vom Verbraucher nicht aber von den Gläubigern gestellt werden.
Wann
kann die Verbraucherinsolvenz beantragt werden?
Zahlungsunfähigkeit. Ihr Einkommen und Ihr Vermögen reichen
zur Erfüllung der fälligen und fällig werdenden Verbindlichkeiten
nicht mehr aus.
- Auch
ausländische Gläubiger können in das französische
Verbraucherinsolvenzverfahren einbezogen werden (Cour de Cassation,
Urteil vom 10. Juli 2001).
Redlichkeit
Sie gelten als unredlich, soweit Sie falsche Angaben gemacht
oder falsche Belege vorgelegt, Ihr Vermögen oder einen Teil Ihres
Vermögens unterdrückt oder versteckt oder dies versucht haben
oder während des Verfahrens Ihren Überschuldungszustand verschlechtert
haben.
Wo
und wie kann die Verbraucherinsolvenz beantragt werden?
Zuständig für den Antrag auf Durchführung des Verbraucherinsolvenzverfahrens
ist die Commission de Surendettement (Überschuldungsausschuss) bei
der Banque de France. Sie erhalten ein Antragsformular am Sitz der für
Ihren Wohnort zuständigen regionalen Niederlassung der Banque
de France.
- Aufgrund
des Redlichkeitserfordernisses sollten Sie sich beim Ausfüllen
des Antrages unbedingt beraten lassen (wenden Sie sich hierfür
an franz. Verbraucherberatungsstellen, die Assistants sociaux bei den
Gemeinden, die kostenlosen Rechtsberatungen der Rechtsanwaltskammern
oder an Schuldnervereine wie CRESUS, 7 rue Sedillot, BP 8, 67064 Strasbourg,
www.cresusalsace.org).
- Die
Durchführung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens zieht weitreichende
Konsequenzen nach sich, Sie sollten daher vorab alle anderen Möglichkeiten
der Schuldenbereinigung ausgeschöpft haben. Informationen hierzu
erhalten Sie bei den oben genannten Stellen.
Das
Verfahren vor der Commission de Surendettement
Widerspricht keiner Ihrer Gläubiger der Zulässigkeit des Antrages,
so erfolgt ein Einigungsversuch zur Erstellung eines Schuldenbereinigungsplanes.
Dieser Plan kann folgende Maßnahmen beinhalten: Stundung einzelner
Schulden, Ratenzahlung, teilweiser Schuldenerlass, Herabsetzung oder Aussetzung
des Zinses oder Erweiterung, Vereinbarung oder Ersetzung einer Bürgschaft.
Diesem Plan müssen sowohl Sie als auch Ihre Gläubiger zustimmen.
- Sollten
Sie einzelne Gläubiger nicht angegeben haben, so sind Sie deren
Vollstreckungsmaßnahmen weiterhin ausgesetzt, der Schuldenbereinigungsplan
ist ihnen gegenüber nicht wirksam. Dasselbe gilt für neue
Schulden, die nicht von dem Plan erfasst sind.
- Sollten
Sie Ihren Verpflichtungen aus dem Schuldenbereinigungsplan nicht nachkommen,
so kann der Plan unwirksam werden, sie können dann auch nur noch
in Ausnahmefällen einen neuen Antrag auf Durchführung des
Verbraucherinsolvenzverfahrens stellen.
Wenn
keine Einigung mit den Gläubigern erzielt werden kann, kann die Commission
de Surendettement auf Antrag Empfehlungen zur Schuldenbereinigung (recommendations),
darunter auch eine zweijähriges Ruhen der Zahlungen (Moratoire) aussprechen.
Die empfohlenen Maßnahmen dürfen sich längstens auf 10
Jahre erstrecken. Unterhaltsschulden sind von diesen Regelungen ausgenommen.
Die Parteien können den Empfehlungen der Commission der Surendettement
widersprechen.
- Sie
sollten sämtliche bereits eingeleiteten oder bevorstehenden Vollstreckungsmaßnahmen
mitteilen, damit die Commission beim Vollstreckungsgericht die Aussetzung
der Vollstreckung beantragen kann, außerhalb der Sitzungsperioden
der Commission können Sie dies in eiligen Fällen auch selbst
tun.
Das
Verfahren vor Gericht
Hat eine der Parteien den Empfehlungen der Commission de Surendettement
widersprochen, so beginnt ein gerichtliches Verfahren. Im Rahmen der Verhandlung
hat das Gericht zu prüfen, ob die Forderung der Höhe nach besteht,
fällig ist und nicht einredebehaftet ist, ob de r Schuldner redlich
ist und ob Überschuldung vorliegt. Es kann über diese Tatsachen
Beweis erheben, einzelne Empfehlungen für vorläufig vollstreckbar
erklären, Sanierungsmaßnahmen anordnen oder die Commission
de Surendettement für einen weiteren Schlichtungsversuch anrufen.
Das Gericht kann auch einen eigenen Schuldenbereinigungsplan erlassen.
Die
Procédure de Rétablissement Personnel
Im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens, kann der Schuldner nun auch einen
Antrag auf Rétablissement Personnel stellen.
In
den départements Bas Rhin, Haut Rhin (Elsass) und Moselle gibt
es seit langem die Möglichkeit der faillite civile (Zivilinsolvenz
für Privatpersonen). Voraussetzung ist die fortgesetzte Zahlungsunfähigkeit
einer Privatperson. Die Gerichte sind aber bislang sehr zurückhaltend
bei der Feststellung dieser fortgesetzten Zahlungsunfähigkeit gewesen.
Das neue Verfahren setzt neben der Aussichtslosigkeit der Lage des Überschuldeten
zusätzlich seine Redlichkeit voraus, damit soll die Entschuldung
der Schuldner vereinfacht werden, die unverschuldet in eine Notlage geraten
ist.
Wenn
das Gericht das Verfahren zulässt, bestellt es einen Insolvenzverwalter,
der eine Bilanz Ihrer wirtschaftlichen Situation zieht. Die Gläubiger
werden aufgefordert, innerhalb eines bestimmten Zeitraumes ihre Forderungen
gegen Sie anzumelden, alle nicht angemeldeten Forderungen erlöschen.
Ihr Vermögen, mit Ausnahme der zum täglichen Leben erforderlichen
Gegenstände wird vollständig verwertet. Der Insolvenzverwalter
hat hierfür zwölf Monate Zeit, danach erfolgt die Zwangsversteigerung.
Reicht der erzielte Erlös zur Schuldenbegleichung nicht aus, wird
das Verfahren mangels Masse beendet. Die Beendigung des Verfahrens führt
zum Erlöschen aller Schulden, mit Ausnahme der Schulden, die auf
der Zahlung eines Mitschuldners oder eines Bürgen beruhen. Eine Wohlverhaltensperiode
wie in Deutschland muss nicht eingehalten werden.
Diese
Informationen wurden mit Sorgfalt zusammengestellt. Eine Gewähr für
ihre Richtigkeit kann jedoch nicht übernommen werden.
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