Ergänzung des französischen Verbraucherinsolvenzverfahrens
- Einführung eines neuen Verfahrens zur Restschuldbefreiung -

Durch Gesetz vom 1. August 2003 ist das französische Verbraucherinsolvenzverfahren geändert worden. Mit Einführung der Procédure de Rétablissement Personnel hat der französische Gesetzgeber ein neues Instrument geschaffen, dass es Verbrauchern ermöglicht, in völlig aussichtslosen Fällen der Verschuldung, die Möglichkeit die Restschuldbefreiung zu erlangen. Auch deutsche Verbraucher mit Wohnsitz in Frankreich können hiervon Gebrauch machen. Sie finden daher folgend einen kurzen Überblick über das gesamte Verfahren.

Wer darf die Durchführung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens beantragen ?
Französische Staatsangehörige und in Frankreich lebende EU-Ausländer, die keine selbständige, wirtschaftliche Tätigkeit ausüben oder ausgeübt haben. Anders als in Deutschland, kann der Antrag nur vom Verbraucher nicht aber von den Gläubigern gestellt werden.

Wann kann die Verbraucherinsolvenz beantragt werden?
Zahlungsunfähigkeit. Ihr Einkommen und Ihr Vermögen reichen zur Erfüllung der fälligen und fällig werdenden Verbindlichkeiten nicht mehr aus.

  • Auch ausländische Gläubiger können in das französische Verbraucherinsolvenzverfahren einbezogen werden (Cour de Cassation, Urteil vom 10. Juli 2001).

Redlichkeit
Sie gelten als unredlich, soweit Sie falsche Angaben gemacht oder falsche Belege vorgelegt, Ihr Vermögen oder einen Teil Ihres Vermögens unterdrückt oder versteckt oder dies versucht haben oder während des Verfahrens Ihren Überschuldungszustand verschlechtert haben.

Wo und wie kann die Verbraucherinsolvenz beantragt werden?
Zuständig für den Antrag auf Durchführung des Verbraucherinsolvenzverfahrens ist die Commission de Surendettement (Überschuldungsausschuss) bei der Banque de France. Sie erhalten ein Antragsformular am Sitz der für Ihren Wohnort zuständigen regionalen Niederlassung der Banque de France.

  • Aufgrund des Redlichkeitserfordernisses sollten Sie sich beim Ausfüllen des Antrages unbedingt beraten lassen (wenden Sie sich hierfür an franz. Verbraucherberatungsstellen, die Assistants sociaux bei den Gemeinden, die kostenlosen Rechtsberatungen der Rechtsanwaltskammern oder an Schuldnervereine wie CRESUS, 7 rue Sedillot, BP 8, 67064 Strasbourg, www.cresusalsace.org).
  • Die Durchführung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens zieht weitreichende Konsequenzen nach sich, Sie sollten daher vorab alle anderen Möglichkeiten der Schuldenbereinigung ausgeschöpft haben. Informationen hierzu erhalten Sie bei den oben genannten Stellen.

Das Verfahren vor der Commission de Surendettement
Widerspricht keiner Ihrer Gläubiger der Zulässigkeit des Antrages, so erfolgt ein Einigungsversuch zur Erstellung eines Schuldenbereinigungsplanes. Dieser Plan kann folgende Maßnahmen beinhalten: Stundung einzelner Schulden, Ratenzahlung, teilweiser Schuldenerlass, Herabsetzung oder Aussetzung des Zinses oder Erweiterung, Vereinbarung oder Ersetzung einer Bürgschaft. Diesem Plan müssen sowohl Sie als auch Ihre Gläubiger zustimmen.

  • Sollten Sie einzelne Gläubiger nicht angegeben haben, so sind Sie deren Vollstreckungsmaßnahmen weiterhin ausgesetzt, der Schuldenbereinigungsplan ist ihnen gegenüber nicht wirksam. Dasselbe gilt für neue Schulden, die nicht von dem Plan erfasst sind.
  • Sollten Sie Ihren Verpflichtungen aus dem Schuldenbereinigungsplan nicht nachkommen, so kann der Plan unwirksam werden, sie können dann auch nur noch in Ausnahmefällen einen neuen Antrag auf Durchführung des Verbraucherinsolvenzverfahrens stellen.

Wenn keine Einigung mit den Gläubigern erzielt werden kann, kann die Commission de Surendettement auf Antrag Empfehlungen zur Schuldenbereinigung (recommendations), darunter auch eine zweijähriges Ruhen der Zahlungen (Moratoire) aussprechen. Die empfohlenen Maßnahmen dürfen sich längstens auf 10 Jahre erstrecken. Unterhaltsschulden sind von diesen Regelungen ausgenommen. Die Parteien können den Empfehlungen der Commission der Surendettement widersprechen.

  • Sie sollten sämtliche bereits eingeleiteten oder bevorstehenden Vollstreckungsmaßnahmen mitteilen, damit die Commission beim Vollstreckungsgericht die Aussetzung der Vollstreckung beantragen kann, außerhalb der Sitzungsperioden der Commission können Sie dies in eiligen Fällen auch selbst tun.

Das Verfahren vor Gericht
Hat eine der Parteien den Empfehlungen der Commission de Surendettement widersprochen, so beginnt ein gerichtliches Verfahren. Im Rahmen der Verhandlung hat das Gericht zu prüfen, ob die Forderung der Höhe nach besteht, fällig ist und nicht einredebehaftet ist, ob de r Schuldner redlich ist und ob Überschuldung vorliegt. Es kann über diese Tatsachen Beweis erheben, einzelne Empfehlungen für vorläufig vollstreckbar erklären, Sanierungsmaßnahmen anordnen oder die Commission de Surendettement für einen weiteren Schlichtungsversuch anrufen. Das Gericht kann auch einen eigenen Schuldenbereinigungsplan erlassen.

Die Procédure de Rétablissement Personnel
Im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens, kann der Schuldner nun auch einen Antrag auf Rétablissement Personnel stellen.

In den départements Bas Rhin, Haut Rhin (Elsass) und Moselle gibt es seit langem die Möglichkeit der faillite civile (Zivilinsolvenz für Privatpersonen). Voraussetzung ist die fortgesetzte Zahlungsunfähigkeit einer Privatperson. Die Gerichte sind aber bislang sehr zurückhaltend bei der Feststellung dieser fortgesetzten Zahlungsunfähigkeit gewesen. Das neue Verfahren setzt neben der Aussichtslosigkeit der Lage des Überschuldeten zusätzlich seine Redlichkeit voraus, damit soll die Entschuldung der Schuldner vereinfacht werden, die unverschuldet in eine Notlage geraten ist.

Wenn das Gericht das Verfahren zulässt, bestellt es einen Insolvenzverwalter, der eine Bilanz Ihrer wirtschaftlichen Situation zieht. Die Gläubiger werden aufgefordert, innerhalb eines bestimmten Zeitraumes ihre Forderungen gegen Sie anzumelden, alle nicht angemeldeten Forderungen erlöschen. Ihr Vermögen, mit Ausnahme der zum täglichen Leben erforderlichen Gegenstände wird vollständig verwertet. Der Insolvenzverwalter hat hierfür zwölf Monate Zeit, danach erfolgt die Zwangsversteigerung. Reicht der erzielte Erlös zur Schuldenbegleichung nicht aus, wird das Verfahren mangels Masse beendet. Die Beendigung des Verfahrens führt zum Erlöschen aller Schulden, mit Ausnahme der Schulden, die auf der Zahlung eines Mitschuldners oder eines Bürgen beruhen. Eine Wohlverhaltensperiode wie in Deutschland muss nicht eingehalten werden.

Diese Informationen wurden mit Sorgfalt zusammengestellt. Eine Gewähr für ihre Richtigkeit kann jedoch nicht übernommen werden.

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